Waffenrechtliche Aspekte des Schießsportes

Vorab: Diese Zeilen sind weder eine Rechtsberatung noch erheben sie den Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit.

Im Schießsport wird regelmäßig mit Schusswaffen umgegangen. Der Umgang, der Besitz und weitere Belange rund um Schusswaffen unterliegen dem Waffengesetz (WaffG), sowie der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).

Im Waffenrecht sind Altersbeschränkungen vorhanden. Der Umgang mit Schusswaffen erfordert je nach Typ der Waffe ein Mindestalter.

Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen von jedermann besessen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sportschützen müssen unter anderem ein Bedürfnis (z.B. Ausübung einer Sportdisziplin nach einer Schießsportordnung) nachweisen und regelmäßig über eine gewisse Zeitdauer dem Schießsport mit diesen Waffen auch tatsächlich nachgehen. Das wird auch behördlich geprüft.

Voraussetzung für die Erlaubnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist unter anderem, das der Antragsteller zuverlässig ist und strafrechtlich "eine reine Weste" hat, sprich strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten, kein Strafverfahren anhängig bzw. nach einer Straffälligkeit eine geraume Zeit (meist 10 Jahre) vergangen ist. Weiterhin ist die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang mit einer Prüfung erforderlich, der von den Sportverbänden angeboten und durchgeführt wird. Nicht zuletzt ist der Waffenbesitzer auch für die sichere Aufbewahrung seiner Waffen verantwortlich.

Bitte lesen Sie hierzu die verlinkten Gesetze/Verordnungen. Schwierigkeiten jedweder Art muss man aber nicht befürchten. Gesetzestreue Bürger können dem Schießsport, wie jeder anderen Sportart auch, problemlos und mit viel Freude nachgehen.

Der Umgang mit Waffen verbunden mit dem Konsum von Alkohol ist ähnlich wie Autofahren unter Alkohol gefährlich und deswegen strikt zu trennen. Beim Schießsport gilt daher: Vorher, während und auch auf dem Heimweg: 0,0 Promille!

Zukünftige Sportschützen und Interessierte können den offiziellen Fragen-/Antwortkatalog des Bundesverwaltungsamtes hier herunterladen oder im Browser ansehen.

Seite druckendrucken